Mehr Investitionen und Innovationen am Heimatstandort

Erwartungen der hessischen Wirtschaft an die Politik nach der Bundestagswahl 2021

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Tarifrecht

10 Kollektives Arbeitsrecht modernisieren

10.1 Arbeitskampfrecht gesetzlich regeln

Die Wirtschaft und Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland wurden in den vergangenen Jahren immer stärker von Arbeitskampfhandlungen belastet. Die Zahl der Streiktage hat deutlich zugenommen. Neben den Schäden, die bei den Unter­nehmen entstehen, erleiden in der Daseinsvorsorge neben den Unter­nehmen auch die Personen einen Schaden, die zum Ergebnis der Tarifverhandlungen nichts beitragen können. Diese sind als Drittbetroffene, insbesondere als Bus-, Bahn- oder als Flugreisende, mit streikbedingten Ausfällen des ÖPNV, der Bahn oder des Flugzeuges stark betroffen. Zugunsten der Unter­nehmen ist eine klare gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechts notwendig, aus der sich vor allem der Zeitpunkt und der Umfang zulässiger Streikhandlungen klar entnehmen lassen. Verhandlungsbegleitende Streikaktionen, die sich über einen gesamten Arbeitstag erstrecken, sind als unzulässig einzustufen. Zugunsten in der Daseinsvorsorge tätigen Unter­nehmen ist eine ergänzende Regelung, dass vor den Streikaktionen zwingende Schlichtungsverhandlungen durchzuführen sind, notwendig.

10.2 Verhandlungsbegleitende Warnstreiks verbieten

Zu hohen Schäden führen bei Streikhandlungen die sogenannten „Warnstreiks“, die von den Gewerkschaften mit Tolerierung der Rechtsprechung verhandlungsbegleitend durchgeführt werden. Dazu werden die Unter­nehmen bereits zu einem Zeitpunkt mit Streiks überzogen, zu dem sich die Sozialpartner noch in aktiven Verhandlungen befinden. Diese Schäden werden damit zu einem Zeitpunkt verursacht, zu dem das Scheitern der Tarifverhandlungen noch gar nicht feststeht. Die Durchführung von verhandlungsbegleitenden Warnstreiks muss daher in einem Arbeitskampfgesetz untersagt werden.

10.3 Betriebsverfassung effizienter ausgestalten

Die fortschreitende Digitalisierung und Globalisierung können die Unter­nehmen nur gemeinsam mit den Beschäftigten und den Betriebsräten bewältigen. Hinzu kommt für viele die Bewältigung der Corona-Pandemie, die – unter dem Stichwort: „Mobiles Arbeiten“ – vielfach mit der Erbringung der Arbeit außerhalb von der Betriebstätte einhergeht. Hinzu kommt die Entwicklung von Belegschaften, die im digitalen Zeitalter aufgewachsen und so in der Lage sind, ohne die Betriebsratsmitglieder als Mittler zu nutzen selbst mit betrieblichen Vorgesetzten zu kommunizieren.

In moderner Ausgestaltung des Betriebsverfassungsgesetzes muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Unter­nehmensinteressen an der modernen Arbeitswelt und dem Mitwirkungsinteresse des Betriebsrats zum Schutz der Belegschaft gefunden werden. Die Notwendigkeit für die Unter­nehmen, immer flexibler und zeitlich schneller zu agieren, erfordert es, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung stehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, z. B. bei der Leistungsmessung der Arbeitnehmer durch Datenverarbeitungssysteme, nur noch als Informations- und Konsultationsrechte auszugestalten, um die innerbetrieblichen Entscheidungsprozesse beschleunigen zu können. Ferner muss den Unter­nehmen die Möglichkeit einer vorläufigen Durchführung der Maßnahme eingeräumt werden. Die Grundlage bildet die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Unter­nehmen und Betriebsrat. Langwierige und teure Einigungsstellenverfahren würden auf diese Weise verhindert, flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Verwerfungen des wirtschaftlichen Umfeldes der Unter­nehmen werden auf diese Weise ermöglicht.

Ergänzend muss dauerhaft mehr digitale Betriebsratsarbeit möglich sein. Dies betrifft die digitale Betriebsratswahl sowie die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen mit rechtswirksamer virtueller Beschlussfassung. Gleiches muss für die Durchführung von Einigungsstellen und Betriebsversammlungen gelten.