Die abschlagfreie Rente mit 63 und 65 Jahren muss beendet, die Abschläge auf vorzeitige Renten erhöht werden. Der Nachholfaktor bei unterbliebener Rentenkürzung muss wieder eingeführt und die Dämpfungswirkung des Nachhaltigkeitsfaktors erhöht werden.
Die Krankenkassen müssen mit Ärzten und Krankenhäusern Verträge für eine bessere Gesundheitsversorgung abschließen dürfen. Dies hebt strukturelle Effizienzreserven und verbessert die Qualität. Die gesetzlichen Krankenkassen sollten zukünftig aus einer Hand die Krankenhäuser finanzieren („monistisch“). Um den Investitionsstau durch jahrzehntelang zu geringe Landesinvestitionen aufzulösen, sollte die Finanzierung der medizinisch nötigen Investitionen aus Steuermitteln kompensiert werden, damit der Beitragssatz nicht noch unter zusätzlichen Druck gerät. Eine Krankenhaus-Bedarfsplanung entfällt damit weitgehend.
Die Gesundheitsfinanzierung muss vom Faktor Arbeit entkoppelt werden, damit nicht Kostensteigerungen in der Kranken- und der Pflegeversicherung und jede Lohnsteigerung voll auf die Lohnzusatzkosten durchschlagen. Hierzu wird der Arbeitgeberanteil einer einkommensunabhängigen Gesundheitsprämie in den Bruttolohn ausgezahlt. Für Einkommensschwache gibt es einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Mehr ergänzende kapitalgedeckte Risikovorsorge ist unverzichtbar, um weitere massive Beitragssatzsteigerungen in der sozialen Pflegeversicherung zu verhindern. Prozentuale Selbstbehalte mit Höchstgrenzen sollten eingeführt werden, weil sie eine verantwortungsvolle und kostenbewusste Leistungsnachfrage gewährleisten, ohne den einzelnen zu überfordern. Sowohl zwischen den Pflegekassen als auch zwischen den Leistungsanbietern sollte ein Kosten- und Qualitätswettbewerb eingeführt werden.
Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und der Arbeit sind allgemeine Lebensrisiken und müssen aus dem Leistungskatalog der allein von Arbeitgebern finanzierten Unfallversicherung gestrichen werden. Das Risiko eines Wegeunfalls ist keine betriebsspezifische Gefahr. Da die Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse außerhalb des Betriebs keinen Einfluss haben, muss im Arbeitsschutzrecht klargestellt werden, dass die Arbeitnehmer bei mobiler Arbeit selbst für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich sind.
Die bisher getrennten sozialmedizinischen Dienste als Gutachter für die Reha-Träger sollten an einer Stelle konzentriert werden. So kann die Verengung auf die Perspektive eines einzelnen Rehabilitationsträgers beendet und der Rehabilitationsbedarf des Rehabilitanden umfassend, schnell und objektiv erhoben werden. So wird auch die Gefahr vermindert, dass im Zuständigkeitswirrwarr des hochkomplexen Rehabilitationssystems Reha-Leistungen zu spät oder gar nicht erbracht werden.