Bankenverband Hessen e. V.:

Neue Regeln für Fondsanteile ab 1. Januar 2018

Bei Aktienverkäufen gilt: „First in, first out“

Viele Aktienmärkte eilen derzeit von einem Rekordstand zum nächsten. So stand der DAX heute vor zehn Jahren noch bei 7.500 Punkten, inzwischen hat sich der Index fast verdoppelt. Mitte Oktober 2017 hat er erstmals die Marke von 13.000 Punkten überschritten. So mancher Anleger denkt über Gewinnmitnahmen nach. Wichtige Frage in diesem Zusammenhang: Wie werden die Veräußerungsgewinne besteuert?
Generell gilt: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen bei einem Verkauf grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ein Verkauf älterer Wertpapierbestände („Altbestände“) ist dagegen steuerfrei.

Aktienanleger sollten außerdem die Regel „First in, first out“ kennen. Sie findet bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns Anwendung: Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unter­nehmens erworben und veräußert er davon einen Teil, dann gelten für den Fiskus die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften. Dieser Grundsatz betrifft auch Kapitalentnahmen aus Fondssparplänen.

Für Fondsanleger wichtig: Ab dem Stichtag 1. Januar 2018 sind auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen aus „Altbeständen“ steuerpflichtig - also von Fonds, die der Anleger vor 2009 erworben hat. Steuerpflichtig bei diesen „Altbeständen“ sind aber nur die Kursgewinne, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen. Zudem hat der Gesetzgeber einen steuerlichen Freibetrag hierfür von 100.000 Euro pro Person geschaffen, so dass die meisten Privatanleger von dieser Neuregelung kaum Nachteile zu erwarten haben. Ein vorschneller Verkauf von Fondsanteilen vor Jahresende aus steuerlichen Gründen ist jedenfalls nicht angebracht.

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