Gebäude-Energie-Gesetz

VhU erklärt vorliegenden Entwurf aus Sicht der hessischen Wirtschaft für nicht akzeptabel.

Frankfurt am Main. Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) soll drei bislang parallel bestehende Regelungen zusammenführen und gleichzeitig die EU-Gebäuderichtlinie umsetzen. Bislang regelten das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) die bau- und anlagentechnischen Aspekte. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) fordert zusätzlich, dass Neubauten und öffentliche Bestandsgebäude für die benötigte Wärme und Kälte teilweise erneuerbaren Energien nutzen.

Hinzu kommt die EU-Gebäuderichtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab 2021 nur noch Niedrigstenergiegebäude als Neubauten erlauben. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt das bereits ab dem Jahr 2019.

Aus Sicht der hessischen Wirtschaft ist der vorliegende Entwurf nicht akzeptabel.

Technologieoffenheit ist nicht gegeben

Der vorliegende Gesetzentwurf verstößt aus Sicht der VhU gleich an mehreren Stellen gegen den Grundsatz der Technologieoffenheit.

Schon in den Begriffsbestimmungen (§ 3) schränkt der Entwurf den Begriff der erneuerbaren Energien auf heute gängige Technologien und auf Biomasse ein. Treibhausgasneutral erzeugte feste, flüssige oder gasförmige Energieträger (Power-to-x) werden so ausgeschlossen.

Auch die Anforderung des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs in § 24 Absatz 1 stellt eine unnötige Einschränkung dar. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb flüssige Biomasse gasförmiger Biomasse nicht gleichgestellt werden sollte. Diese Regelung stellt ein nicht nachvollziehbares Ausschlusskriterium für transportier- und handelbare Produkte wie flüssige Energieträger dar und verhindert so deren Einsatz. Des Weiteren ist der räumliche Zusammenhang kein Kriterium für die Erneuerbarkeit oder die CO2-Neutralität eines Energieträgers.

In § 25 zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien wird derjenige Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien für die Anrechnung ausgeschlossen, der für Stromdirektheizungen genutzt wird. Durch diese sehr pauschale Regelung wird quasi ein Technologieverbot aufgestellt.

Gebot der Wirtschaftlichkeit wird verletzt

Der im Entwurf vorgesehene Standard für öffentliche Gebäude „ähnlich KfW 55“ verstößt aus unserer Sicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Darauf weist nicht nur die Kritik der von der Bundesregierung bestellten Gutachter hin, wonach sich die vorgesehenen Maßnahmen in nur zwei von 24 Fall-Kategorien (z. B. Kitas) innerhalb von 20 Jahren amortisieren.

Noch wichtiger ist aus unserer Sicht die Tatsache, dass der vorliegende Entwurf die fehlende Wirtschaftlichkeit sogar anerkennt, indem er großzügige Ausnahmen ermöglicht. Wenn die Bundesregierung tatsächlich der Meinung sein sollte, dass der Standard „ähnlich KfW 55“ wirtschaftlich ist, lassen sich die Befreiungsmöglichkeiten für die öffentliche Hand nicht recht-fertigen und sollten ersatzlos gestrichen werden.

Verschärfungen würgen Investitionen ab

Seit dem Jahr 2000 wurden die Anforderungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vier Mal verschärft. Zwei Drittel der seit dem Jahr 2000 bis 2015 erfolgten Kostensteigerungen des Bauens sind eine direkte Folge der EnEV. Die ab Januar 2016 geltenden energetischen Anforderungen nach 25% mehr Energieeinsparung führen noch einmal zu Kostenerhöhungen um ca. 7,3 Prozent gegenüber der bis Ende 2015 gültigen EnEV. Viele Handwerksbetriebe klagen schon heute darüber, dass viele Kunden von einer energetischen Sanierung absehen, weil sie sich die Erfüllung der Mindeststandards nicht leisten können.

Das Argument, mit dem GEG würden lediglich für öffentliche Gebäude die Vorgaben verschärft, ist aus unserer Sicht politisch nicht glaubwürdig. Denn es lässt sich nicht schlüssig erklären, weshalb öffentliche Gebäude höheren Anforderungen genügen sollen als private oder gewerbliche. Aus unserer Sicht wäre bei Verabschiedung des vorliegenden Entwurfes eine rasche Verschärfung für die übrigen Bereiche zu befürchten – mit all ihren negativen Folgen.

Europarecht verlangt keine Verschärfung

Es besteht keine europarechtliche Pflicht, „ähnlich KfW 55“ bereits jetzt als Niedrigst-Energie-Standard für öffentliche Gebäude zu definieren. Erstens nennt die EU-Gebäude-Richtlinie das Jahr 2019. Zweitens macht die Richtlinie keine genauen quantitativen Minderungsvorgaben. Es wäre daher ausreichend, die derzeit gültigen Primärenergiefaktoren im GEG festzuschreiben und Änderungen frühestens mit der nächsten Novellierung des GEG und mit Beteiligung des Deutschen Bundestages zu diskutieren.

CO2-Deckel als marktwirtschaftliche Alternative

Das GEG verfehlt den Anspruch, den Treibhausgasausstoß im Gebäudesektor zu senken, da es das Nutzerverhalten nicht regeln kann. Im vorliegenden Entwurf des GEG manifestiert sich einmal mehr die ökologische Unwirksamkeit des planwirtschaftlichen klimapolitischen Instrumentenkastens. Hier bedarf es einer Entrümpelung und nicht immer neuer Vorschriften und Verteuerungen.
Ziel ist die Verminderung des Treibhausgasausstoßes. Diese sollte die Politik in den Blick nehmen. Die VhU fordert deshalb eine Obergrenze für den CO2-Ausstoß aus der Verbrennung von Heizöl und Erdgas in Gebäuden einzuführen und auf die bisherige Mikrosteuerung zu verzichten. Den ausführlichen VhU-Vorschlag „Klimaschutz geht günstiger!“ finden Sie hier.

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