VhU zur Forderung von Bundesarbeitsminister Heil nach Erhöhung der Ausgleichsabgabe für "Nullbeschäftiger"

Pollert: "Pläne des Bundesarbeitsministers zur Erhöhung der Ausgleichsabgabe untauglich und Bärendienst für die Schwerbehindertenbeschäftigung"

Frankfurt am Main. „Bundesarbeitsminister Heils Forderung nach Erhöhung der Ausgleichsabgabe für beschäftigungspflichtige Unter­nehmen ohne schwerbehinderte Arbeitnehmer ist untauglich, weil es für Unter­nehmen vielfach unmöglich ist, einen passenden schwerbehinderten Bewerber zu finden.

So gab es in Hessen 2019 nur rund 11.000 schwerbehinderte Arbeitslose und damit nur halb so viel wie die 22.000 nicht besetzten Schwerbehinderten-Pflichtplätze. Selbst wenn kein einziger schwerbehinderter Mensch mehr arbeitslos wäre, wäre die Beschäftigungspflicht der Unter­nehmen immer noch nicht erfüllt“, erklärte Dirk Pollert, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e. V. (VhU).

Die Erhöhungsforderung des Bundesarbeitsministers sei aber nicht nur untauglich, sie erweise der richtigen und wichtigen Sache der Schwerbehindertenbeschäftigung auch einen Bärendienst, weil sie suggeriere, dass Unter­nehmen zur Schwerbehindertenbeschäftigung gezwungen werden müssten. „Richtig eingesetzt sind schwerbehinderte Arbeitnehmer - falls erforderlich mit technischen Arbeitsmitteln vom übergroßen Bildschirm bis zum Hebetisch - leistungsfähige Mitarbeiter. Erfolgsfaktor für die Schwerbehindertenbeschäftigung ist deshalb die kompetente Beratung von Unter­nehmen über die vielen Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten, am besten aus der Hand eines einzigen Ansprechpartners. Denn die Landschaft der Unterstützungsbehörden ist aus Unternehmersicht unübersichtlich: Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Arbeitsagentur, Integrationsfachdienste und Integrationsamt kommen in Betracht, um nur die wichtigsten zu nennen. Vereinfachung tut hier Not“, sagte Pollert.

Ein Arbeitnehmer müsse zwar bei seiner Einstellung seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht offenbaren, jedoch im laufenden Beschäftigungsverhältnis nach 6 Monaten. Weil Arbeitgeber die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft auch später oft nicht stellten, gebe es eine unbekannte Zahl von Arbeitnehmern, deren Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber gar nicht bekannt sei. Gerade Unter­nehmen, die "offiziell" keinen einzigen schwerbehinderten Arbeitnehmer haben, könnten im laufenden Beschäftigungsverhältnis nach der Schwerbehinderteigenschaft fragen. „Mit diesem Wissen ist eine gezieltere Unterstützung der Gesundheit des Arbeitnehmers möglich, außerdem vermindert sich die Ausgleichsabgabe“, so Pollert.

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