Was im Ernstfall gilt
Hier finden Sie wichtige arbeitgeberrelevante Informationen zur Rechtslage bzgl. Freistellungen für die Bundeswehr sowie den Zivil- und Katastrophenschutz. Wir haben Ihnen außerdem einen Überblick über die im Spannungs- und Verteidigungsfall greifende Notstandsgesetzgebung zusammengestellt.
Die Notstandsgesetzgebung in Art. 80a GG (Spannungs-, Zustimmungs- und Bündnisfall) und Art. 115a & l GG (Verteidigungsfall) bildet ein System der abgestuften Eskalation, womit individuell auf die jeweilige Bedrohungssituation reagiert werden kann. Mit den Stufen greifen verschiedene Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze, die jeweils auch Verordnungen aktivieren. Sie dienen der Aufrechterhaltung wichtiger staatlicher Funktionen und der Sicherstellung einer koordinierten Reaktion des Staates auf Gefahren, Katastrophen und im Verteidigungsfall. Notstandsgesetze ermöglichen u.a. staatliche Eingriffe in die Privatwirtschaft und sind grundsätzlich zeitlich begrenzt anzuwenden, d.h. sie enden nach Ablauf des festgelegten Zeitraums oder nach Wegfall des Anlasses.
Wann gilt welches Bedrohungslevel?
Der Verteidigungsfall (Art. 115a Art. 115l GG) wird auf Antrag der Bundesregierung durch den Bundestag unter Zustimmung des Bundesrats festgestellt, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. In eilbedürftigen Fällen entscheidet der gemeinsame Ausschuss von Bundestag und Bundesrat.
Der Spannungsfall (Art. 80a Abs. 1 GG) ist die Vorstufe des Verteidigungsfalls und kann durch den Bundestag in schweren außenpolitischen Konfliktsituationen ausgerufen werden, wenn ein bewaffneter Angriff auf das Bundesgebiet sehr wahrscheinlich ist.
Der Bundestag kann auch einzelne durch den Spannungsfall aktivierbare Rechtsvorschriften einsetzen, wenn eine dem Spannungsfall vergleichbare außenpolitische Krisensituation vorliegt. Dies ist der sogenannte Zustimmungsfall.
Der Bündnisfall (Art. 80a Abs. 3 GG) ist eine Beistandsverpflichtung für den Fall, dass ein EU- oder NATO-Staat angegriffen wird. Er greift, wenn die Bundesregierung dbzgl. einem NATO-Beschluss zustimmt, bedeutet aber nicht gleichzeitig den Spannungs- oder Verteidigungsfall.