Aufenthaltsrechtlicher Hintergrund

Voraussetzung für die Beschäftigung in Deutschland ist ein gültiger aufenthaltsrechtlicher Titel und die Erlaubnis der Beschäftigungserteilung durch eine Ausländerbehörde. Nur unter dieser Prämisse ist eine Beschäftigung für ukrainische Geflüchtete möglich. Daher ist in jedem Fall vor Aufnahme einer Beschäftigung immer zuerst die Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde zu empfehlen, um sicherzustellen, dass eine Beschäftigung rechtlich abgesichert ist. 

Aktuell können ukrainische Staatsbürger für 90 Tage (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland einreisen. Ukrainische Staatsangehörige, die für einen Kurzzeitaufenthalt von weniger als 90 Tagen visumfrei nach Deutschland eingereist sind, sollen laut Bundesinnenministerium ihren Aufenthalt durch die Ausländerbehörde unbürokratisch um weitere 90 Tage verlängern können. Für die Beschäftigung gilt jedoch in diesen Fällen: Im Falle eines visumfreien vorübergehenden Aufenthalts ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet. 

Um eine Beschäftigung zu übernehmen gilt derzeit: Die Europäische Union hat sich darauf geeinigt, dass Menschen aus der Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten „vorübergehenden Schutz“ bekommen können. In Deutschland wird dafür eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Um vorübergehenden Schutz gewährt zu bekommen, müssen ukrainische Staatsangehörige kein Asyl beantragen. Unerlässlich für eine Aufenthaltserlaubnis ist jedoch eine Registrierung bei der örtlichen Ausländerbehörde. Sobald die Registrierung erfolgreich war, ist eine Beschäftigungsaufnahme grundsätzlich möglich. 

Weitere Informationen zur rechtlichen Einordnung können Sie den  FAQ unseres Dachverbands BDA entnehmen.

Weitere Informationen zu aufenthalts- und asylrechtlichen Fragestellungen im Land Hessen erhalten Sie hier sowie in  diesem Infosheet des HMSI.