VhU-Position "Bremsen für die Beschäftigung Älterer lösen"

Hessen steuert im demografischen Wandel auf eine massive Fachkräftelücke und gleichzeitig eine immer höhere Abgabenlast für die jüngeren Generationen zu – und nur mit deutlich mehr Beschäftigung Älterer kann beides korrigiert werden

25.08.2026 4 Min. Lesezeit

Zusammenfassung

Hessen steuert im demografischen Wandel auf eine massive Fachkräftelücke und gleichzeitig eine immer höhere Abgabenlast für die jüngeren Generationen zu – und nur mit deutlich mehr Beschäftigung Älterer kann beides korrigiert werden. Da immer mehr erfahrene Arbeitskräfte der geburtenstarken Jahrgänge ausscheiden, während zu wenige Junge nachrücken, braucht Hessen eine noch höhere Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer und eine längere Lebensarbeitszeit. Nur so können wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Finanzierbarkeit der Sozialversicherungen gewährleistet werden. Und nur so werden die Lasten des demografischen Wandels nicht einseitig der jüngeren Generation aufgebürdet.

Eine längere Lebensarbeitszeit ist nicht nur nötig, sie ist auch möglich: In Hessen hat sich die Zahl der sozialversichert Beschäftigten im Alter von 60- bis 64 Jahren in den letzten 20 Jahren mehr als vervierfacht, während die Gesamtbeschäftigung „nur“ um rund 30 Prozent wuchs. Zugleich liegt die Beschäftigungsquote der 60- bis 64-Jährigen mit gut 53 Prozent immer noch deutlich unter der der 20- bis 50-Jährigen (über 73 Prozent) – das macht ein erhebliches ungenutztes Arbeitskräftepotenzial sichtbar.

Eine zentrale Stellschraube für längere Erwerbsbiografien ist der konsequente Abbau von Fehlanreizen zur Frühverrentung. Dafür muss der Bundesgesetzgeber umgehend die abschlagsfreie „Rente ab 63“ abschaffen. Darüber hinaus muss der Bundesgesetzgeber ab dem Jahr 2032 das Renteneintrittsalter automatisch an eine steigende Lebenserwartung koppeln. Nur so bleibt das Verhältnis von Beitrags- zu Rentenjahren langfristig im Gleichgewicht und wird dem tagespolitischen Streit entzogen.

Ein vorzeitiger Renteneintritt bleibt weiterhin möglich, allerdings nur mit versicherungsmathematisch angemessenen Abschlägen. Dazu müssen die seit 1992 unverändert geltenden Abschläge von 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat auf mindestens 0,4 Prozent erhöht werden, weil die Lebenserwartung seitdem gestiegen ist – um 6 Jahre für Männer und 4 Jahre für Frauen ab Geburt sowie um 3 Jahre für Männer und Frauen ab dem 65. Lebensjahr. Der Abschlag ist keine Strafe für einen vorzeitigen Renteneintritt, sondern der Ausgleich dafür, dass die Rente länger bezogen wird.

Weiterhin muss der Arbeitslosengeldanspruch altersunabhängig auf zwölf Monate begrenzt werden, weil damit Sucharbeitslosigkeit ausreichend abgefedert, Arbeitsanreize gestärkt und Fehlanreize zur Frühverrentung vermieden werden. Auch die in den 1990er Jahren im Zuge der politischen Förderung der Frühverrentung eingeführte Altersteilzeit muss beschäftigungsfreundlicher ausgestaltet werden. Altersteilzeit sollte nicht mehr bereits mit 55 Jahren beginnen können, sondern perspektivisch erst mit 60 Jahren. Außerdem müssen auch Altersteilzeitmodelle mit mehr als der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit zulässig sein, um von der starren Halbierung der Arbeitszeit wegzukommen und praxisgerechte Lösungen zu ermöglichen.

Da sich mit der steigenden Lebenserwartung und einer seit über 50 Jahren niedrigen Geburtenrate das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern von 6:1 im Jahr 1960 auf heute nur noch 2:1 verschlechtert hat, ist eine regelgebundene Kopplung des Renteneintrittsalters an die steigende Lebenserwartung unverzichtbar. Denn nur wenn sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern stabilisiert, kann langfristig die Finanzierbarkeit der Rentenversicherung ohne immer weiter steigende Beiträge und einen immer höheren Bundeszuschuss gewährleistet werden.

Ein Beschäftigungshemmnis für Rentner jenseits der Regelaltersgrenze sind Beitragszahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne entsprechende Ansprüche, denn sie verteuern die Beschäftigung von Rentnern unnötig und wirken wie Strafbeiträge für Arbeitgeber. Sie gehören abgeschafft. Flankierend ist Qualifizierung entscheidend, denn lebenslange Weiterbildung erhöht die Beschäftigungschancen Älterer deutlich und ist Voraussetzung für längere Erwerbsbiografien im technologischen Wandel.

Die 2023 unbefristet eingeführte Möglichkeit, neben einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt ohne Anrechnung hinzuverdienen zu dürfen, muss zügig darauf überprüft werden, ob es sich möglicherweise um einen schädlichen Frühverrentungsanreiz handelt. In diesem Falle müsste sie umgehend wieder abgeschafft werden. Denn vor dem Hintergrund der Generationengerechtigkeit darf der Staat keine Maßnahmen ergreifen, die die kleiner werdende Erwerbsbevölkerung noch weiter belasten.

Um die Weiter- und Wiederbeschäftigung älterer Beschäftigter über den Renteneintritt hinaus zu erleichtern, muss die rechtliche Verzahnung von SGB VI und TzBfG aufgelöst werden. § 41 SGB VI ist als eigenständiger Befristungstatbestand auszugestalten und klarzustellen, dass
bei der befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den Renteneintritt auch angepasste Arbeitsbedingungen – etwa reduzierte Arbeitszeiten – zulässig sind. Nur so lassen sich Rechtsunsicherheiten, unbeabsichtigte unbefristete Verträge und Hemmnisse für flexible Übergänge in den Ruhestand wirksam beseitigen.

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