Gesetz zur BÜA-Einführung und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Die VhU begrüßt die Grundausrichtung des Gesetzentwurfes, sieht die Ausweitung von Aufgaben für Schulen jedoch als kritisch an - Stellungnahme zu Drs. 21/4258

20.05.2026 11 Min. Lesezeit

Hintergrund

Die Fraktionen der CDU und der SPD im Hessischen Landtag haben einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften eingebracht. Der Kultuspolitische Ausschuss hat in diesem Zusammenhang die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) um Stellungnahme zum Gesetzentwurf gebeten. Die VhU bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und begrüßt die Grundausrichtung des vorliegenden Gesetzentwurfes.

Insbesondere die Überführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (BÜA) in den Regelbetrieb ist aus Sicht der hessischen Wirtschaft eine richtige und sachgerechte Entscheidung. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Reihe von Änderungen, die geeignet sind, Aufwände an Schulen zu reduzieren (u. a. Verzicht auf kommentierte Deutschnote im Grundschulzeugnis, Wegfall der Hausarbeit bei Präsentationsprüfungen, Verzicht auf harte Vorgaben zur Klausurwiederholung) sowie die datengestützte Schul- und Unterrichtsentwicklung voranzutreiben. Für diese wertvollen Stoßrichtungen dankt die VhU den einbringenden Fraktionen. Auch die Angleichung mit Blick auf die Altersermäßigung der Lehrkräfte ist aus Sicht der VhU maß- und sinnvoll, wenngleich die VhU im Detail Diskussionsbedarf sieht (siehe Anmerkungen zu Artikel 8).

Als kritisch am vorliegenden Gesetzentwurf sind aus Sicht der VhU die in § 2 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 4 HSchG vorgesehenen Ausweitungen des Bildungs- und Erziehungsauftrags bzw. der besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben anzusehen, wenngleich die Neuregelung in § 6 Abs. 4 HSchG zugleich eine sinnvolle Aufwandsreduzierung enthält. In Zeiten, in denen zahlreiche Schülerinnen und Schüler die Bildungsstandards nicht mehr erreichen und immer mehr Jugendliche Mindestanforderungen verfehlen, ist eine Ausweitung schulischer Aufgaben aus Sicht der VhU weder sinnvoll noch umsetzbar.

Im Einzelnen

In Bezug auf die wesentlichen Neuerungen nimmt die VhU wie folgt Stellung:

  • Artikel 1 – Änderung des Hessischen Schulgesetzes

    2 Abs. 2 HSchG – Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
    6 Abs. 4 HSchG – Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen
    Die vorgesehene Ausweitung des Bildungs- und Erziehungsauftrags bzw. der besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen ist – unbenommen der inhaltlichen Bedeutung der vorgesehenen Ergänzungen – aus Sicht der VhU problematisch:

    Zahlreiche Bildungsstudien belegen eine Abwärtsentwicklung im Bildungssystem. Bildungsstandards werden von immer mehr Jugendlichen nicht mehr erreicht. Befragungen unter hessischen Ausbildungsunternehmen zeigen, dass diese ihre Unterstützungsangebote zum Ausbildungsstart in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet haben; vielfach sind Unterstützungsmaßnahmen im Bereich grundlegender Sprach- und Rechenfertigkeiten erforderlich.

    Eine Ausweitung des Aufgabenprofils von Schulen scheint insofern wenig zielführend.

    Unabhängig von der Ausweitung der Aufgaben erkennt die VhU jedoch an, dass in § 6 Abs. 4 HSchG für die Umsetzung eine Erleichterung in der Form vorgesehen ist, dass nicht mehr jeweils die zuständigen Konferenzen mit Konzeptionen betraut werden müssen. Diese Neuregelung reduziert formale Verfahrensanforderungen, ohne inhaltliche Anforderungen aufzugeben. Sie ist damit ein gutes Beispiel für die im Entwurf insgesamt erkennbare Stoßrichtung einer Aufwandsreduzierung an den Schulen, die von der VhU ausdrücklich begrüßt wird.

    3 Abs. 6 HSchG – Förderung leistungsstarker Schülerinnen und Schüler
    Die Erweiterung des Förderbegriffs um „leistungsstarke und potenziell besonders leistungsfähige" Schülerinnen und Schüler ist aus Sicht der VhU zu begrüßen. Eine breite Talentförderung ist eine wichtige Grundlage für die künftige Arbeits- und Fachkräftesicherung.

    16 Abs. 2 Nr. 5 HSchG – Öffnung der Schule
    Die Erweiterung um Kooperationen mit „überregionalen" Einrichtungen der beruflichen Orientierung, Aus- und Weiterbildung schafft Rechtssicherheit für bestehende und etwaige neue Kooperationen und ist aus Sicht der VhU in der Sache sinnvoll.

    37 Abs. 2 HSchG – Fachpraktische Ausbildung in der Fachoberschule
    Die Klarstellung, dass die fachpraktische Ausbildung in der Fachoberschule in Betrieben durchzuführen ist, sichert die Qualität des berufsbezogenen Anteils der fachoberschulischen Ausbildung. Die Abschaffung der bisher möglichen Ausnahme einer Durchführung in der Schule ist sinnvoll, da sich der schulisch mögliche Erfahrungsraum deutlich vom betrieblichen unterscheidet und keinen gleichwertigen Kompetenzerwerb ermöglicht.

    41 Abs. 2 HSchG – BÜA-Regelbetrieb
    Das Modellprojekt „Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung“ (BÜA) verfolgt die VhU seit der Ankündigung seiner Erprobung im Amtsblatt 6/2016 seit zehn Jahren. Ziel des Schulversuches sollte u. a. sein, „im Bereich des Übergangssystems Schule – Beruf eine größere Übersichtlichkeit und mehr Transparenz zu schaffen“ (ABI. 06/2016, 153). Angestrebt wurde eine „Steigerung der Vermittlungsquote in die duale Ausbildung“ (LT-Drucks. 20/3603).

    Startpunkt des Schulversuchs war der 1.08.2017. Ab 1.08.2021 wurde ein Versuch zur weiteren Erprobung und Weiterentwicklung begonnen, für den der Rahmen auf Grundlage von stattgefundenen Evaluationen der vorherigen Versuchsphase weiterentwickelt wurde (BÜA 2.0). In diesem Zusammenhang erfolgten Anpassungen im Sinne einer Stärkung der Ausbildungsorientierung. Bei der Ausschreibung des weiterentwickelten Konzepts wurde als entscheidend für das Gelingen u. a. angesehen, inwieweit „die Arbeitgeberseite (...) mitwirkt“.

    Konkret wurden als „unabdingbar für eine erfolgreiche Umsetzung der Ausbildungsvorbereitung“ regionale Kooperationen angesehen. Als weiterer wesentlicher Erfolgsfaktor wurde die Akzeptanz bei Schülerinnen und Schülern gewertet, die u. a. durch „umfangreiche Aufklärung“ im Rahmen der beruflichen Orientierung erreicht werden sollte (ABI. 10/2020, 613).

    Aus Sicht der VhU stellt die Vermittlungsquote von Schülerinnen und Schülern aus BÜA in die duale Ausbildung noch nicht zufrieden. Als ursächlich wird u. a. angesehen, dass die Umsetzung regional sehr unterschiedlich ausgestaltet ist, insbesondere bezogen auf Kooperationen mit Unternehmen sowie darauf, wie gut abgebende Schulen bereits über „BÜA“ informiert sind. Gleichzeitig ist sich die VhU jedoch darüber im Klaren, dass Ursachen multifaktoriell sind und dass sich die Übergangsquote im Vergleich zu den früheren Quoten der im Schulversuch zusammengefassten Schulformen zwischenzeitlich sogar leicht verbessert hat.

    Trotz der noch nicht zufriedenstellenden Übergangsquote und der regional an einigen Stellen noch ausbaufähigen Kooperation und Kommunikation ist der Schulversuch aus Sicht der VhU insgesamt als positiv und erfolgreich zu bewerten. Dies auch und gerade, weil über die Versuchszeit durch eine Beteiligung der Praxis zahlreiche sinnvolle Weiterentwicklungen erfolgt sind. Die vorgesehene Überführung in einen landesweiten Regelbetrieb wird daher ausdrücklich befürwortet.

    Ausschlaggebend für die positive Bewertung ist, dass die grundsätzliche Zielrichtung und auch die pädagogischen Kernbereiche sowie die zentralen Elemente zur Umsetzung der Schulform BÜA als zeitgemäße Weiterentwicklung des Schulsystems angesehen werden. Die im Schulversuch erprobte Stundentafel berücksichtigt aus Sicht der VhU zudem einen ausreichenden Anteil der Fächer Deutsch und Mathematik und erlaubt einen Fokus auf eine ausreichende Stärkung der Grundkompetenzen. Letzteres ist für eine Ausbildungsbefähigung aus Sicht der hessischen Wirtschaft essentiell.

    Damit das Ziel einer schnellen Vermittlung in die duale Ausbildung zuverlässig erreicht wird, regt die VhU an, vier Erfolgsfaktoren besonders im Blick zu behalten:
  • eine frühzeitige und flächendeckende transparente Information der abgebenden allgemeinbildenden Schulen über das BÜA-Angebot,
  • eine systematische regionale Kooperation mit Unternehmen und Strukturen wie zum Beispiel von Kammern, Arbeitgeberverbänden oder SCHULEWIRTSCHAFT Hessen,
  • eine möglichst einheitliche landesweite Umsetzung mit ausreichend Spielraum für regionale Anpassungen sowie
  • die Schaffung einer validen Datenbasis zur Messung der tatsächlichen Übergänge in die duale Ausbildung im Anschluss an die BÜA (siehe Anmerkungen zu § 83ff.).

    43 Abs. 2a HSchG – BÜA-Zügigkeit
    In Bezug auf die vorgesehene Mindestzügigkeit weist die VhU darauf hin, dass eine wohnortnahe Erreichbarkeit der BÜA gerade für die Zielgruppe von erheblicher Bedeutung ist. Die im Entwurf eröffnete Möglichkeit, dass mehrere berufliche Schulen Schwerpunkte gemeinsam anbieten und die Zügigkeit kumulieren, erscheint für eine solche Sicherstellung jedoch geeignet und normiert die im Schulversuch gewonnenen Erfahrungen in sinnvoller Weise.

    73 Abs. 6 HSchG – Beurteilung der personalen und sozialen Kompetenzen
    Mit Blick auf die Zielgruppe ist die Beurteilung personaler und sozialer Kompetenzen aus Sicht der ausbildenden Wirtschaft besonders relevant. Die hier vorgesehene Möglichkeit einer regelnden Rechtsverordnung ist entscheidend und sollte möglichst zeitnah und mit dem Ziel erfolgen, zügig ein landesweit einheitliches und einfach nachvollziehbares Schema zur Beurteilung zu erhalten, um den Übergang in Ausbildung zu erleichtern.

    § 83, 83a, 84, 98 HSchG – Datengestützte Schul- und Unterrichtsentwicklung
    Die Verankerung einer datengestützten Schul- und Unterrichtsentwicklung wird von der VhU ausdrücklich begrüßt. Sie eröffnet die Möglichkeit, die ohnehin erhobenen Daten künftig systematisch für die Qualitätsentwicklung zu nutzen.

    Eine besondere Bedeutung kommt für die VhU in diesem Zusammenhang der systematischen Erfassung und Auswertung der Übergänge aus BÜA in die duale Ausbildung zu. Die im Schulversuch dokumentierten Vermittlungsquoten beruhen – soweit mitgeteilt – im Wesentlichen auf Rückmeldungen der unterrichtenden Lehrkräfte. Eine belastbare, methodisch einheitliche und schulübergreifend vergleichbare Datengrundlage ist damit nicht gegeben.

    Die VhU regt daher an, die Überführung der BÜA in den Regelbetrieb zum Anlass zu nehmen, die Übergänge der Absolventinnen und Absolventen künftig systematisch und methodisch belastbar zu erfassen und auszuwerten. Die nun vorgesehene Verankerung einer datengestützten Schul- und Unterrichtsentwicklung eröffnet hierfür einen passenden Rahmen.

  • Artikel 2 – Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung der Schule für Erwachsene (ErwSchulAusgesV)

    13 Abs. 5 ErwSchulAusgesV – Nachholung von Klausuren
    Die Abschaffung der harten Vorgaben zur Wiederholung von Klausuren und die Umstellung auf von der jeweiligen Gesamtkonferenz aufgestellte Grundsätze stärken die Eigenverantwortung der Schule und entlasten von bürokratischem Mehraufwand. Die VhU begrüßt dies.

    § 24a, 24b, 24d ErwSchulAusgesV – Präsentationsprüfungen
    Der Verzicht auf die Hausarbeit ist vor dem Hintergrund der aktuellen technischen Entwicklungen (KI) aber auch zur Sicherstellung eines angemessenen Prüfungsaufwandes sinnvoll. Er führt zu einer Vereinfachung des Prüfungsgeschehens und trägt zu einer maßgeblichen Arbeitserleichterung für die betroffenen Lehrkräfte bei, ohne jedoch mit einer Qualitätsminderung einherzugehen. Aus Sicht der VhU ist dieses Vorgehen zeitgemäß und sinnvoll.

  • Artikel 3 – Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM)

    14 Abs. 4 VOBGM – Kommentierte Deutschnote im Grundschulzeugnis
    Der Wegfall der Verpflichtung zur Darstellung einer kommentierten Deutschnote im Zeugnis der Grundschule ist zielführend und reduziert Bürokratieaufwände für Lehrkräfte. Die VhU begrüßt dies ausdrücklich!

  • Artikel 8 – Pflichtstundenverordnung (PflStdV)

    6 PflStdV – Schuldeputat
    Die Erhöhung der Sockeldeputate für bestimmte Schulformen ist aus Sicht der VhU ein pragmatischer Ansatz zur Vereinfachung der bisher aufwändigeren Zuweisung über die Staatlichen Schulämter. Er trägt zu einer Arbeitsentlastung in den Staatlichen Schulämtern und stellt gleichzeitig sicher, dass die Zuweisung belastbar erfolgt.

    9 PflStdV – Altersermäßigung
    Die Angleichung der Altersermäßigung ist aus Sicht der VhU mit Blick auf das mittlerweile höhere Ruhestandseintrittsalter folgerichtig und hätte bereits früher erfolgen können. Die Einführung der nun deutlich höheren Ermäßigung ab Vollendung des 64. Lebensjahres ist aus Sicht der VhU hingegen wenig zielführend, da dem Schulsystem hierdurch unnötig mögliches Lehrkräftepotenzial entzogen wird.

    Unklar bleibt, warum der bisherige § 9 Abs. 3 PflStdV ersatzlos zu entfallen scheint. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, ergäbe sich eine deutliche Schlechterstellung schwerbehinderter Lehrkräfte im Vergleich zum Status Quo, die aus Sicht der VhU wenig sinnvoll erscheint.

  • Artikel 10 – Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen (VOBO)

    Für die VhU bleibt unverständlich, warum bei der VOBO nur eine Anpassung des Berufswahlpasses hin zu einem Berufswahlportfolio erfolgt. Wenngleich diese Änderung richtig und wichtig ist, wären aus Sicht der VhU weitere Anpassungen an der VOBO erforderlich, die im Rahmen des vorliegenden Artikelgesetzes hätten erfolgen können.

    Die VhU regt insofern an, die VOBO kurzfristig grundlegend zu novellieren.

  • Artikel 4, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 15
    Auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den o. g. Artikeln wird hier verzichtet. Die VhU hält die Anpassungen in ihrer Summe für geeignet, zu einer Arbeitserleichterung bzw. zu Rechtsklarheit beizutragen.


Zusammenfassend
begrüßt die VhU die Grundausrichtung des vorliegenden Gesetzentwurfes. Die Überführung der BÜA in den Regelbetrieb, die aufwandsreduzierenden Anpassungen mit Blick auf die Praxis in Schulen und Schulverwaltung sowie die grundlegenden Normierungen zur Ermöglichung einer datengestützten Schul- und Unterrichtsentwicklung sind aus Sicht der VhU erfreulich. Mit Blick auf die mittlerweile eingetretene Fülle an Aufgaben der Schulen sieht die VhU die Grenze dessen, was sinnvollerweise normiert werden sollte, als überschritten an. Aus Sicht der VhU gilt es zuvorderst, die schulische Arbeit auf ihre Kernaufgaben zu fokussieren und die Vermittlung grundlegender Kompetenzen in den Mittelpunkt zu stellen, statt fortlaufend neue Aufgaben zu normieren.

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