Hessische Klimagesetz

Stellungnahme der VhU zum AfD-Gesetzentwurf zur Aufhebung des Hessischen Klimagesetzes vom 12.06.2026.

15.06.2026 3 Min. Lesezeit

Zusammenfassung

Die VhU lehnt eine ersatzlose Aufhebung des Hessischen Klimagesetzes ab. Effektive und vor allem effiziente Klimaschutzpolitik sollte primär auf europäischer Ebene erfolgen, ins besondere über marktwirtschaftliche Instrumente wie den EU-Emissionshandel. Nationale und landesrechtliche Regelungen sollten sich hierzu komplementär verhalten und Doppel regulierung vermeiden. Aus den dort gesetzten Rahmenbedingungen können sich jedoch selbstverständlich auch Aufgaben für die Länder, insbesondere in den Bereichen Infra struktur, Verwaltungsgebäude oder Forstwirtschaft, ergeben.

Landesrechtliche Anforderungen dürfen insbesondere keine parallelen Steuerungsmecha nismen zu bestehenden europäischen oder bundesrechtlichen Instrumenten schaffen, die zu zusätzlichen Belastungen für Unternehmen führen, ohne einen entsprechenden klima politischen Mehrwert zu erzielen.

Im Hessischen Klimagesetz ist zudem die Klimafolgenanpassung geregelt. Der Schutz von Bürgern und Betrieben ist eine staatliche Kernaufgabe, die vor allem in der Verantwortung der Bundesländer liegt. Bei der Anpassung an Klimafolgen wie Starkregen oder Dürren ha ben die Länder mehr Kompetenzen als der Bund. Aus Sicht der VhU sollte die Klimafolgen anpassung Priorität in der hessischen Klimapolitik sein und auch aus diesem Grund das Klimagesetz nicht aufgehoben werden. Dabei ist insbesondere die Resilienz industrieller Standorte zu berücksichtigen, etwa im Hinblick auf Extremwetterereignisse, Wasserver fügbarkeit sowie die Funktionsfähigkeit von Energie- und Verkehrsinfrastrukturen.

Klimaschutz darf nicht die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft gefährden. Er sollte sich daher stets am wirtschaftlich Leistbaren orientieren. Deshalb sieht die VhU eine zusätzliche kleinstaatliche Regulierung, die über die Vorgaben von Bund und Europäischer Union hinausgeht und damit Kosten und Bürokratie erhöht, kritisch. Dies betrifft insbesondere starre Sektorziele, Detailvorgaben im Klimaplan sowie weitere landesspezifische Steue rungsinstrumente, die den Klimaschutz verteuern, ohne seine Wirksamkeit entsprechend zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, wenn solche Regelungen zu Doppelstrukturen führen oder die Investitionsbedingungen für Transformationsvorhaben verschlechtern.

Vor diesem Hintergrund sollte das Hessische Klimagesetz nicht aufgehoben, sondern auf seine ordnungspolitisch sinnvolle Kernfunktion zurückgeführt werden. Es sollte eine Klimafolgenanpassung sicherstellen, einen rechtssicheren Rahmen setzen und bei tatsäch lich landesbezogenen Aufgaben unterstützen. Dabei sollten die Auswirkungen der Maß nahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft stets abgeschätzt und diese nicht überfordert werden. Zusätzliche landesrechtliche Sonderwege, Berichtspflichten und Nachsteuerungsmechanismen sollten dagegen abgebaut werden. Die VhU weist schließlich darauf hin, dass das zuständige Ministerium inzwischen eine Re gierungsanhörung zu einer Novelle des Hessischen Klimagesetzes eingeleitet hat. Nach unserer ersten Bewertung werden in dieser Novelle wesentliche Vorschläge aufgegriffen, die auf eine praktikablere, wirtschaftsverträglichere und zugleich auf die Klimafolgenan passung fokussierte Ausgestaltung des Gesetzes abzielen.

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