Arbeitsrecht bezüglich Freistellungen

Zivil- und Katastrophenschutz

Arbeitnehmer müssen für die Wahrnehmung ihrer Ehrenämter im Zivil-, Brand- und Katastrophenschutz freigestellt werden. Das ist in §11 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes geregelt. Arbeitgeber müssen während Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen ihren freigestellten Mitarbeitern weiterhin Gehalt zahlen. Auf Antrag können die entstandenen Lohnkosten allerdings wieder erstattet werden. Wichtige Informationen für Arbeitgeber finden Sie auf den Seiten der Feuerwehr Hessen und des Technischen Hilfswerks (THW). Das Hessische Innenministerium hat zudem ein nützliches Merkblatt für Freistellungen verfasst.

Bundeswehr und Reservisten

Im Rahmen der personellen Aufstockung der Bundeswehr sollen auch bis zu 200.000 Reservisten rekrutiert werden. Diese werden regelmäßig zu Übungen einberufen, während denen das Arbeitsverhältnis ruht. Dies ist im Arbeitsplatzschutzgesetz und im Eignungsübungsgesetz geregelt. Beschäftigte müssen den Einberufungsbescheid unverzüglich dem Arbeitgeber vorlegen. Derzeit erfolgt eine Teilnahme freiwillig und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber (Doppelte Freiwilligkeit). Auf den Seiten des Reservistenverbandes und der Bundeswehr finden Sie weitere Informationen zu Leistungen an Arbeitgeber.

Im Spannungs- und Verteidigungsfall hat die Sicherstellung der Arbeitsleistung in bestimmten Bereichen wie der Bundeswehr oder Versorgungsunternehmen Vorrang, daher greift in solchen Ausnahmefällen das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG). Die Agentur für Arbeit ist hier die zentrale Behörde und kann etwa Beschränkungen für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen oder die Verpflichtung von Arbeitnehmern in Arbeitsverhältnisse erlassen. Arbeitgeber müssen dabei auf Verlangen der Agentur für Arbeit Auskünfte erteilen, Unterlagen freigeben und ihre Arbeitnehmer für persönliche Vorstellungen oder zu Untersuchungen freistellen.

Kommt es zum Spannungs- oder Verteidigungsfall, tritt auch die Wehrpflicht nach dem Wehrpflichtgesetzes (WPflG) wieder in Kraft und alle wehrpflichtigen Arbeitnehmer im Alter von 18 bis 60 Jahren können bei Personalbedarf der Bundeswehr theoretisch eingezogen werden. Darüber hinaus können auch Reservisten eingezogen werden, die nicht wehrpflichtig sind.

Unabkömmlichkeitserklärung

In Ausnahmefällen können Arbeitnehmer vom Wehrdienst befreit, zurückgestellt, ausgesetzt oder unabkömmlich erklärt werden. Unabkömmlich sind Arbeitnehmer, wenn sie nach §13 WPflG eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse ausüben und somit unentbehrlich für den jeweiligen Betrieb sind. Das Verfahren zur Unabkömmlichkeitsstellung ist in der Unabkömmlichkeitsverordnung festgelegt. Die Entscheidung über eine solche Erklärung obliegt grundsätzlich der Wehrersatzbehörde, das Vorschlagsrecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (dazu siehe §1 der Uk-Verordnung). Arbeitgeber haben die Möglichkeit, der Verwaltungsbehörde begründete Vorschläge zur Unabkömmlichkeitsstellung zu machen. Dies kann jedoch erst getan werden, wenn der Bereitschaftsdienst angeordnet oder der Spannungs- bzw. Verteidigungsfall festgestellt wurde. Es ist jedoch empfehlenswert, sich bereits jetzt Gedanken darüber zu machen, welche Positionen für eine Unabkömmlichkeitsstellung in Frage kommen würden.

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Sabine Prößl

Arbeitsrecht

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