Notstandsgesetzgebung
Die Notstandsgesetzgebung in Art. 80a GG (Spannungs-, Zustimmungs- und Bündnisfall) und Art. 115a & l GG (Verteidigungsfall) bildet ein System der abgestuften Eskalation, womit individuell auf die jeweilige Bedrohungssituation reagiert werden kann. Mit den Stufen greifen verschiedene Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze, die jeweils auch Verordnungen aktivieren. Sie dienen der Aufrechterhaltung wichtiger staatlicher Funktionen und der Sicherstellung einer koordinierten Reaktion des Staates auf Gefahren, Katastrophen und im Verteidigungsfall. Notstandsgesetze ermöglichen u.a. staatliche Eingriffe in die Privatwirtschaft und sind grundsätzlich zeitlich begrenzt anzuwenden, d.h. sie enden nach Ablauf des festgelegten Zeitraums oder nach Wegfall des Anlasses.
Wann gilt welches Bedrohungslevel?
Der Verteidigungsfall (Art. 115a Art. 115l GG) wird auf Antrag der Bundesregierung durch den Bundestag unter Zustimmung des Bundesrats festgestellt, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. In eilbedürftigen Fällen entscheidet der gemeinsame Ausschuss von Bundestag und Bundesrat.
Der Spannungsfall (Art. 80a Abs. 1 GG) ist die Vorstufe des Verteidigungsfalls und kann durch den Bundestag in schweren außenpolitischen Konfliktsituationen ausgerufen werden, wenn ein bewaffneter Angriff auf das Bundesgebiet sehr wahrscheinlich ist.
Der Bundestag kann auch einzelne durch den Spannungsfall aktivierbare Rechtsvorschriften einsetzen, wenn eine dem Spannungsfall vergleichbare außenpolitische Krisensituation vorliegt. Dies ist der sogenannte Zustimmungsfall.
Der Bündnisfall (Art. 80a Abs. 3 GG) ist eine Beistandsverpflichtung für den Fall, dass ein EU- oder NATO-Staat angegriffen wird. Er greift, wenn die Bundesregierung dbzgl. einem NATO-Beschluss zustimmt, bedeutet aber nicht gleichzeitig den Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Hier finden Sie Informationen zu den wichtigsten Sicherstellungs-, Leistungs- und Vorsorgegesetzen, die im Spannungs- und Verteidigungsfall greifen bzw. per Zustimmung aktiviert werden:
Bundesleistungsgesetz (BLG)
Das Bundesleistungsgesetz greift nur im Verteidigungsfall oder besonderen Ausnahmefällen. Es ermöglicht die (zeitweise) Inanspruchnahme von Sachen, Grundstücken, Werk- und Verkehrsleistungen. Der Leistungspflichtige wird dabei vom Leistungsempfänger angemessen entschädigt.
Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
Das Energiesicherungsgesetz greift bei unmittelbarer Störung oder Gefährdung der Energieversorgung. So können Vorschriften über Produktion, Transport, Lagerung, Verteilung, Abgabe, Bezug, Verwendung oder Reduzierung des Energieverbrauchs erlassen sowie temporäre Höchstpreise für bestimmte Energieträger festgelegt werden. Anlagen der Energiewirtschaft, die unter das KRITIS Dachgesetz fallen, können bei Gefährdung ihrer Funktionalität oder der Versorgungssicherheit unter Treuhandverwaltung gestellt oder enteignet werden.
Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz ermächtigt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) im Falle einer Versorgungskrise oder im Spannungsfall dazu, Maßnahmen zur Steuerung der Lebensmittelproduktion und -verteilung, Preisfestlegung usw. zu erlassen.
Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG)
Das Verkehrssicherstellungsgesetz soll die Versorgung der Zivilbevölkerung sowie der Streitkräfte auf allen Verkehrswegen sicherstellen. Dabei soll die Betätigungsfreiheit und die Leistungskraft der Wirtschaft so wenig wie möglich eingeschränkt werden. Es ermöglicht dem Staat bspw., Vorschriften zur Nutzung von Verkehrsmitteln, -wegen, -und anlagen zu machen oder den Personen- und Güterverkehr zu lenken oder zu beschränken. Private Unternehmen, die über Verkehrsmittel, -anlagen oder -einrichtungen verfügen, können zudem zur Bevorratung von Ersatzteilen, Geräten und Bau- und Betriebsstoffen verpflichtet werden. Zudem können Fahrer verpflichtet werden. Unternehmen können in bestimmten Fällen mit Ausgleichzahlungen rechnen. Bei Aktivierung des VerkSiG werden auch die folgenden Verordnungen scharf geschaltet:
Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs (EVerkSiG)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs kann Eisenbahnen zu Einschränkungen, Priorisierungen und Schnelleinsätzen zwingen. Das kann erhebliche Auswirkungen auf betriebliche Abläufe haben, da mit reduzierten oder verzögerten Transportmöglichkeiten zu rechnen ist.
Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs (LuftVerkSiG)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs ermöglicht kurzfristige Änderungen von Arbeitszeit- und Einsatzplänen für Bereitschaftsdienste oder Standorte für Unternehmen im Luftfahrtverkehr. Zudem können sich die Aufgabenfelder und Einsatzbereiche der Mitarbeiter ändern. So können Mitarbeiter verpflichtet werden, in der Koordination der Verkehrsleistungen oder im Rahmen von Meldepflichten tätig zu sein. Luftfahrtunternehmen können angewiesen werden, bestimmte Flüge mit Vorrang durchzuführen oder geplante Beförderungen zu verschieben beziehungsweise einzustellen, um lebenswichtige Zwecke sicherzustellen. Darüber hinaus treffen Unternehmen und Flugplatzhalter erweiterte Melde- und Dokumentationspflichten, insbesondere zu Verkehrsleistungen, Flottenbestand und Betriebszustand.
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiG)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs ermöglicht es Behörden, Reeder und Ausrüster zu verpflichten, Schiffsausrüstungen zu ergänzen, zu entmagnetisieren und bestimmte Verhaltenspflichten an Bord, bei Beladung und in Seegebieten zu erlassen. Zudem können Meldepflichten über Einsatzbereitschaft, Ladung, Reisewege und Schiffsstatus erlassen werden. Außerdem wird die Nutzung von Häfen, Liegeplätzen und Umschlagsanlagen sowie die Genehmigung für Umbauten und Veräußerungen geregelt.
Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs räumt der Fortbewegung geschlossener militärischer und nicht-militärischer Kraftfahrzeugverbände Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr ein. So können bestimmte Fahrten priorisiert werden und Unternehmen müssen u.U. bestimmte Transporte ermöglichen und (temporäre) Nutzungsbeschränkungen bestimmter Straßen oder Strecken beachten. Manche Fahrten können zudem einer behördlichen Erlaubnis bedürfen.
Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG)
Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz hat den Zweck, die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen abzusichern. Dazu können planwirtschaftliche Maßnahmen in nahezu allen Branchen erlassen werden, wie etwa Vorgaben zur Herstellung, Zuteilung oder Verwendung bestimmter Güter oder Verpflichtungen zur Bevorratung bestimmter Waren. Auch Meldepflichten und Enteignungen sind im Bereich des Möglichen. Entsprechende Entschädigungen für die Unternehmen sind vorgesehen. Bei Aktivierung des WiSiG werden auch die folgenden Verordnungen scharf geschaltet:
Mineralölbewirtschaftungsverordnung (MinÖlBewV)
Die Mineralölbewirtschaftungsverordnung soll die Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte sicherstellen. Sie erlaubt der zuständigen Behörde, Unternehmen und deren Anlagen zu verpflichten, über Produkte zu verfügen, sie zu gewinnen, zu verlagern, zu verwenden oder bestimmte Handlungen zu unterlassen. Außerdem können Bezugscheine und Genehmigungen eingeführt werden. Es werden Bedingungen für die allgemeine Bewirtschaftung festgelegt, einschließlich zeitlicher oder mengenmäßiger Beschränkungen, sowie Ausnahmen und Übergangsregelungen. Dazu gehören Meldepflichten über Bevorratung, Ein- und Ausfuhr, Verarbeitungskapazitäten, Bestände, Abnehmer oder Verwendungszwecke. Behörden sind befugt, verbindliche Vorgaben zur Gewinnung, Verarbeitung, Verlagerung oder innerbetrieblichen Verwendung von Mineralölen zu machen. Auch betriebliche Anlagen können zur Anpassung, vorübergehenden Nutzung oder Instandhaltung herangezogen werden.
Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (EltLastV)
Die Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung richtet im Krisenfall eine Lastverteilung oder Rationierung für die Stromversorgung ein. Die Verordnung ermöglicht es Bund und Ländern, Verfügungen zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe von Energie zu erlassen und Verträge zu schließen oder anzupassen, um die Energieversorgung sicherzustellen. Unternehmen können dabei zur Mitwirkung verpflichtet werden, etwa bei der Beachtung von Zuteilungen, Anpassung von Produktionsabläufen oder der Bereitstellung von Anlagen und Produktionsmitteln.
Wirtschaftssicherstellungverordnung (WiSiV)
Die Wirtschaftssicherstellungsverordnung befugt Behörden, Vorrangerklärungen zu erlassen, durch die Unternehmen bestimmte Lieferungen oder Leistungen zu priorisieren haben und andere Aufträge zurückstellen müssen. Außerdem können Lieferung, Bezug oder Verwendung bestimmter Güter durch Genehmigungspflichten oder Bezugsscheine temporär eingeschränkt werden.
Zivilschutz- und Katstrophenhilfegesetz (ZSKG)
Das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz regelt die Zuständigkeiten von Bund und Ländern im Bevölkerungsschutz. Unternehmen können im Rahmen des Gesetzes verpflichtet werden, sich an Schutzmaßnahmen zu beteiligen, Evakuierungs- und Schutzkonzepte zu integrieren und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen zu ermöglichen. Im Verteidigungsfall können Einsatzpläne, Mobilisierung von Helfern oder besonderen Personalbedarf angeordnet werden. Unternehmen müssen die nötigen Ressourcen (Personen, Räume, Technik) zur Umsetzung bereitstellen. Auch eine Einschränkung von Grundrechten wie Aufenthalts-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit ist möglich.
Weitere relevante rechtliche Vorgaben finden Sie auch in den folgenden Gesetzen: