Strengere Regeln für Umwelt- und Nach­haltig­keits­aussagen ab 27. September

Im Zuge der Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie sollen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern transparenter und verlässlicher werden.

21.09.2026 3 Min. Lesezeit

Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen

Im Zuge der Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie („Empowerment of Consumers Directive“ vom 28. Februar 2024 - EU/2024/825)  sollen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auch in Deutschland gegenüber Verbrauchern transparenter und verlässlicher werden. Insbesondere trifft es die sogenannten „Green Claims“, Nachhaltigkeitssiegel und Werbung. Die EmpCo-Richtlinie zielt darauf ab, die Anforderungen gegenüber unrichtigen oder vagen Aussagen zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Nachhaltigkeit zu erhöhen. Hintergrund der Richtline ist die Tatsache, dass solche Nachhaltigkeitsaussagen den Käufer bei seiner Entscheidung beeinflussen.

In Deutschland wurden die europäischen Vorgaben mit den Verschärfungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nahezu 1:1 umgesetzt. Es wurden sowohl neue Begriffsbestimmungen eingeführt als auch bisher anerkannte Werbeaussagen verboten. Die neuen Regelungen treten am 27. September 2026 in Kraft.

  1. a) Neue Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 2 UWG-neu

Zu den neuen Bestimmungen gehören Begriffe wie „allgemeine Umweltaussage“ oder „anerkannte hervorragende Umweltleistung“. Die Umweltaussage wird nochmals genauer definiert und spezifiziert. Damit ist jede freiwillige Werbeangabe in Form von Text, Bild oder Logo gemeint, die einem Produkt oder einem Unternehmen eine positive oder verbessere Umweltwirkung zuschreibt. Solche Umweltaussagen können unter Umständen verboten sein. Ob von einer unzulässigen allgemeinen Umweltaussage auszugehen ist, soll anhand des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

  1. b) Weitere Verbote und Einschränkungen
  • 5 UWG wurde erweitert und konkretisiert, dass Umweltaussagen klar, verständlich und hervorgehoben dargestellt werden oder auf anerkannten Nachhaltigkeitssiegeln beruhen müssen.

In Zukunft sind vage Zukunftsversprechen zur Umweltleistung verboten, außer sie beruhen auf einem klaren objektiv einsehbaren Umsetzungsplan, der zu jeder Zeit überprüfbar ist. Umweltversprechen müssen demnach messbare Ziele beinhalten und auch die Zuweisung erforderlicher Ressourcen, (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG‑neu).

Auch für Nachhaltigkeitssiegel oder Umweltlabels gelten strengere Anforderungen. Dies betrifft auch die Siegel zu sozialen Arbeitsbedingungen wie „Top-Arbeitgeber“. Das Verbot gilt nicht, wenn die Siegel auf unabhängigen Zertifizierungssystemen beruhen oder staatlich festgesetzt sind. Die Anforderung an das unabhängige Zertifizierungssystem beinhalten die Überprüfung durch einen unabhängigen Ditten sowie eine klare Kommunikation bei Regelverstößen (Nr. 2a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-neu).

Des Weiteren werden zu den Verboten der „schwarzen Liste“ Begriffe hinzugefügt, die unkonkrete Formulierungen beinhalten wie „umweltfreundlich, klimafreundlich, grün oder biologisch abbaubar“. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die eine anerkannte Umweltleistung nachweisen können (Nr. 4a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG‑neu).

Zudem gibt es ein Verbot hinsichtlich Aussagen, die die Co2-Kompensation betreffen. Dazu gehören Aussagen, wie „klimapositiv“ oder „CO2-neutral“, (Nr. 4c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG‑neu).

Was bedeuten die Neuregelungen für Arbeitgeber?

  • Unternehmen sollten ihre Werbung, Verpackungen und Labels umfassend überprüfen und den neuen Regelungen entsprechend anpassen. Unklar ist, was mit Waren geschieht, die vor dem Stichtag hergestellt wurden. Es ist von erheblicher Rechtsunsicherheit auszugehen.
  • Karrierewebsites und Stellenanzeigen müssen überdacht und Zukunftsversprechen dürfen nicht mehr pauschal behauptet werden.
  • Da es keine gesetzlichen Übergangsfristen gibt, müssen sämtliche Werbeauftritte und Produktkennzeichnungen bis zum Stichtag 27.09.2026 fehlerfrei sein.

Die neuen gesetzlichen Regelungen finden Sie hier: Bundesgesetzblatt Teil I - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Bundesgesetzblatt.

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.

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Dr. Vladimir von Schnurbein

Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik

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