Die VhU unterstützt den Gesetzentwurf zur Verankerung digitaler Kompetenzen in den Bildungs- und Erziehungszielen sowie zur Einführung von Nutzungsregelungen an Schulen - Stellungnahme zu Drs. 21/2048

Digitalkompetenzen
Hintergrund
Zur Verankerung digitaler Kompetenzen in den Bildungs- und Erziehungszielen sowie zur Einführung von Nutzungsregelungen mobiler digitaler Endgeräte an Schulen schlagen die Fraktion von CDU und SPD im Hessischen Landtag eine Änderung des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) vor.
VDP und VhU begrüßen die Initiative, klare und rechtssichere Rahmenbedingungen für den Einsatz digitaler Technologien im schulischen Kontext zu schaffen. Die Einrichtung von Schutzzonen für Schülerinnen und Schüler sowie die gleichzeitige Verankerung digitalisierungsbezogener Kompetenzen im Hessischen Schulgesetz sind aus unserer Sicht zentrale Schritte zur zeitgemäßen Weiterentwicklung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags.
Im Einzelnen
Die vorgesehene Ergänzung des § 2 um einen neuen Absatz 5 („Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler durch die altersangemessene Vermittlung digitalisierungsbezogener Kompetenzen befähigen, ein selbstständiges und mündiges Leben in einer digitalen Welt führen zu können“) ist aus unserer Sicht sachgerecht und notwendig. Digitale Grundfähigkeiten sind zu einer wesentlichen Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe geworden. Bereits 2017 hat die Kultusministerkonferenz den kompetenten Umgang mit digitalen Medien als „vierte Kulturtechnik“ neben Lesen, Schreiben und Rechnen definiert.
Die angestrebte Gesetzesänderung stärkt nicht nur die schulische Praxis, sondern fügt sich auch in bestehende bildungspolitische Entwicklungen ein – etwa die im Jahr 2022 erfolgte Novellierung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes, in deren Rahmen „Medienbildung und Digitalisierung“ als Querschnittsthema aufgenommen wurde. In Verbindung mit den Ergebnissen der Bedarfserhebung zur Fortbildung „Medienbildung & Digitalisierung“ durch die Hessische Lehrkräfteakademie (2023), die auf eine zunehmende Professionalisierung der Lehrkräfte in diesem Bereich hinweist, sehen wir eine solide Grundlage für die nun vorgesehene gesetzliche Verankerung.
Auch das Vorhaben, mit der Neufassung des § 69 Abs. 7 HSchG rechtssichere Schutzzonen durch klare Regelungen zur Nutzung mobiler digitaler Endgeräte zu schaffen, wird von uns als zielführend bewertet. Es stärkt die Handlungsfähigkeit von Schulleitungen und Lehrkräften, indem es gleichzeitig die pädagogisch sinnvolle Nutzung digitaler Endgeräte im Unterricht und bei schulischen Veranstaltungen ermöglicht und dabei Ausnahmen für besondere Bedarfe (z. B. Barrierefreiheit, medizinische Gründe oder Notfälle) ausdrücklich berücksichtigt.
Die Regelung bietet einerseits Schutz und Orientierung im Sinne eines lernförderlichen Schulklimas. Andererseits ermöglicht sie – im Rahmen pädagogischer Freiheit und schulischer Selbstgestaltung – die angemessene Einbindung digitaler Medien in unterrichtliche und schulische Kontexte. So bleibt Raum für individuelle pädagogische Konzepte, etwa durch Konferenzbeschlüsse oder differenzierte Schulordnungen.
Insgesamt halten wir die geplanten Änderungen der §§ 2 und 69 des Hessischen Schulgesetzes für ausgewogen, gut begründet und geeignet, den Herausforderungen einer digital geprägten Gesellschaft auch im Bildungswesen gerecht zu werden. Wir sprechen uns daher für eine Umsetzung des Gesetzentwurfs in der vorgelegten Fassung aus. Mit Blick auf die grundgesetzlich garantierte und im Hessischen Schulgesetz verankerte Privatschulfreiheit bleibt das Recht der Ersatzschulen, eigene pädagogische Konzepte und Schulordnungen zu gestalten, unberührt.
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