Dr. Ortlieb: Energierecht weiter entbürokratisieren // Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes und Energieeffizienzgesetzes reichen nicht

Energie
Frankfurt am Main. Viel mehr Deregulierung und Entbürokratisierung im Energierecht als von der Bundesregierung geplant fordert die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU). Die Neuregelungen im Energiedienstleistungsgesetz und im Energieeffizienzgesetz gingen zwar in die richtige Richtung, aber weitere Erleichterungen im Energierecht seien dringend nötig. Anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestages am Mittwoch, 9. Oktober, schlägt die VhU konkrete Änderungen vor.
„Die deutsche Wirtschaft leidet unter den viel zu hohen Energiepreisen. Um Kosten zu senken, setzen Unternehmen seit vielen Jahren schon aus Eigeninteresse Energieeffizienzmaßnahmen auch ohne staatliche Vorgaben um. Statt den Unternehmen zu misstrauen und sie mit weiteren Vorschriften zur Energieeffizienz für vermeintlich mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu belasten, sollte die Politik gerade im Energierecht mehr Entbürokratisierung und Deregulierung betreiben“, sagte Dr. Birgit Ortlieb, Vorsitzende des VhU-Energieausschusses.
Laut Dr. Ortlieb steht der Aufwand, den viele Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu Lasten der Betriebe verursachen, in keinem vernünftigen Verhältnis zum gesellschaftlichen Nutzen. Diese Situation werde sich in Zukunft durch immer neue Vorgaben, wie z.B. den Ausbau des Marktstammdatenregisters und die Veröffentlichungspflichten der Umsetzungspläne nach dem Energieeffizienzgesetz ab 2025 noch weiter verschärfen. Daher müsse bei neuen Gesetzen endlich das Prinzip „one in, one out“ konsequent angewandt werden und besser noch in „one in, two out“ verschärft werden. Grundsätzlich sollten EU-Vorgaben stets ohne nationale Verschärfungen in deutsches Recht umgesetzt werden.
Die VhU spricht in ihrer Position zahlreiche Empfehlungen aus, an welchen Stellen des Energierechts entbürokratisiert und dereguliert werden sollte:
Vereinfachung der Umsetzungsanforderungen für die Plattform für Abwärme
Reduzierung des Detailgrads bei der Angabe zusätzlicher Daten für die Marktrolle „Letztverbraucher“
Anwendung von Pauschalregelungen im Messwesen
Vereinfachung der Regelung zur Abgrenzung von Strom-Drittmengen
Anerkennung unternehmenseigener Messungen ohne MID-Zulassung für behördliche Zwecke
Fortführung der „90 % Gruppenregelung“ und Anwendung auf die Auditpflicht im Energieeffizienzgesetz
Vereinfachung der Meldepflichten im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes, insb. Reduzierung formaler Anforderungen für jeden Standort einer Unternehmensgruppe
Harmonisierung der Vorschriften für ökologische Gegenleistungen, um Rechtsunsicherheit zu reduzieren, Möglichkeit zur Verweisung auf zentrale ISO 50001 Auditierung und Zertifizierung anstelle separater Nachweise
Steuerfreiheit für den Eigenverbrauch von Strom aus EE-Anlagen im räumlichen Zusammenhang
Abschaffung oder zumindest Vereinfachung der Genehmigungspflicht für die steuerfreie Entnahme von selbst erzeugtem und selbst verbrauchtem Strom
Vereinfachung der Anforderungen beim Erwerb des Versorgerstatus und der Abgrenzung von steuerfreien und steuerpflichtigen Strommengen
Streichung oder zumindest unbürokratische Umsetzung von § 5 Abs. 2 des Energieeffizienzgesetzes
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