Stellungnahme der VhU zur Fortschreibung der Deponieeigenkontroll-Verordnung (DEKVO) vom 04.08.2025
Deponieeigenkontroll-Verordnung (DEKVO)
Zusammenfassung
Die VhU stimmt den vorgeschlagenen redaktionellen Anpassungen zur Fortschreibung der aktuellen DEKVO sowie der Verlängerung der Geltungsdauer zu.
Die VhU schlägt im Sinne des Bürokratieabbaus vor, die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresberichts zu streichen, da diese bislang kaum von Interessierten genutzt wird, die Unternehmen jedoch mit unnötigen Kosten und unnötigem Aufwand belastet.
Anmerkungen zur DEKVO
Nach unserem Dafürhalten gibt es auch in der DEKVO Potential, unnötige Bürokratie und unnötige Kosten zu reduzieren. Das betrifft die hessische Anforderung zur Veröffentlichung der Jahresberichte, die jedoch nach unserer Kenntnis in der adressierten Öffentlichkeit kaum beachtet wird.
§ 6 DEKVO sieht vor, dass Deponiebetreiber selbst den Jahresbericht durch Auslegung oder elektronische Veröffentlichung zugänglich machen müssen. Dies ist grundsätzlich mit Aufwand verbunden. Hinzu tritt, dass die digitale Fundstelle oder der physische Ort der Veröffentlichung ortsüblich bekanntzumachen ist. Die Ortsüblichkeit ist in nahezu allen Kommunen weiterhin die Schriftform im kommunalen Mitteilungsorgan. Die Deponiebetreiber werden daher durch § 6 DEKVO veranlasst, Anzeigen in den kommunalen Mitteilungsorganen zu schalten. Dies ist mit administrativem Aufwand und teilweise deutlichen Kosten verbunden.
Demgegenüber ist das Interesse an den Jahresberichten äußerst gering. So haben mehrere Deponiebetreiber mitgeteilt, dass deren Jahresberichte während der Auslegungszeit in der Regel nie eingesehen werden.
Ein Deponiebetreiber berichtet, dass in den vergangenen sechs Jahren keine einzige Person Einsicht in den öffentlich ausgelegten Jahresbericht genommen hat. Dem gegenüber steht hoher unnötiger Aufwand. Das Unternehmen veröffentlicht jedes Jahr für 800 Euro eine Zeitungsanzeige, um die Auslage des Jahresberichts ortsüblich bekannt zu machen.
Die VhU schlägt deswegen vor, die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresberichts aus der DEKVO zu streichen. Bei Streichung des § 6 würden sowohl die Deponiebetreiber als auch die Behörden entlastet und das Verfahren würde entbürokratisiert. Interessierte würden dabei keinesfalls von Informationen abgeschnitten. Der Jahresbericht ist weiterhin der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei dieser haben Interessierte auf Grund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) Anspruch auf Information und könnten den Jahresbericht einsehen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach hiesigem Kenntnisstand nur noch in Thüringen eine vergleichbare Informationspflicht der Öffentlichkeit basierend auf einer Eigenkontrollverordnung besteht.
Angesichts der bürokratischen Belastungen, die de facto keinen Mehrwert hinsichtlich der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit erbringen und bei dieser auch auf keine nennenswerte Resonanz stoßen, sollte bei der Fortschreibung der DEKVO der § 6 gestrichen werden.
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Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik