Streik der GDL

Pollert: Wieder werden Pendler, Reisende und Unter­nehmen in Geiselhaft der GDL genommen. Arbeitskämpfe mit hoher Drittbetroffenheit bedürfen, wie das gesamte Arbeitskampfrecht, einer gesetzlichen Regelung.

Frankfurt am Main. Im Tarifkonflikt mit der Bahn hat die Gewerkschaft der Lokomotivführer wieder trotz eines verhandlungsfähigen Angebots zum Streik aufgerufen. Pendler und Reisende im Nah- und Fernverkehr sind betroffen. „Personen- und Güterverkehr werden ab Donnerstagabend erneut größtenteils still stehen. Und entsprechend der Fahrpläne wird der Streik über den eigentlichen Zeitraum hinaus den Bahnverkehr stören. Betroffen ist auch die Wirtschaft, deren Warenverkehr auf der Schiene zum Erliegen kommt und Pendler große Schwierigkeiten haben werden, ihre Arbeitsplätze zu erreichen. „Alle Bahnkunden sind die großen Verlierer dieser Warnstreiks. Wir fordern die Gewerkschaft auf, schnell an den Verhandlungstisch zurückzukehren und Privat- wie Geschäftskunden der Bahn nicht weiter in Mitleidenschaft zu ziehen“, sagte Dirk Pollert, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU).

„Besonders rücksichts- und verantwortungslos ist die Tatsache, dass die Gewerkschaft durch den sehr kurzfristig angesetzten Streik den Bahnkunden die Möglichkeit zur Planung von alternativen Reisemöglichkeiten nimmt. Warnstreiks richten sich normalerweise gegen die Arbeitgeberseite, aber hier gewinnt man den Eindruck, dass der große Schaden für die unbeteiligten Bahnkunden ganz bewusst einkalkuliert und als zusätzliches Druckmittel benutzt wird. Jetzt muss endlich gerade in Bereichen, wo Streikaktionen nicht nur den eigenen Arbeitgeber, sondern primär Dritte treffen, der Gesetzgeber handeln. Eine gesetzliche Regelung ist darüber hinaus für das gesamte Arbeitskampfrecht notwendig. Bei hoher Drittbetroffenheit muss zwingend eine Schlichtung den Streikaktionen vorausgehen, um Arbeitskämpfe, wie sie derzeit von der GDL ausgelöst, zu verhindern“, so Pollert weiter.

Die VhU fordert seit Jahren, das Arbeitskampfrecht gesondert in einem Gesetz zu regeln. Es ist zu wenig, diesen elementaren Teil des Arbeitskampfes allein der Rechtsprechung zu überlassen. „Wir brauchen klare Spielregeln für den gesamten Arbeitskampf, vor allem aber für die Begrenzung der Warnstreiks. In jeder Tarifverhandlung müssen die Tarifpartner einen Kompromiss auf Augenhöhe in Verhandlungen finden. Ein Streik darf daher nur die letztmögliche Handlung der Gewerkschaften sein. Dies gilt insbesondere bei der hohen Betroffenheit Dritter wie etwa im Bahnverkehr. Nur so können die Friedenspflicht gewahrt und die Bürger und Unter­nehmen vor Schäden durch unverhältnismäßige Arbeitskampfmaßnahmen bewahrt werden“, so Pollert abschließend.

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Prof. Dr. Franz-Josef Rose
Arbeitsrecht