Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch bessere Kooperation der Reha-Träger sowie Wirksamkeits-untersuchungen voranbringen

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Drs. 20/10496)

03.04.2023 2 Min. Lesezeit

Zusammenfassung

Die VhU unterstützt das Ziel, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe, Selbstbestimmung und Entfaltung zu ermöglichen. Von Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe profitieren hessenweit derzeit rund 60.000 Menschen, davon rund 20.000 in Werkstätten für Behinderte Menschen. Hierfür werden insgesamt Kosten in Höhe von rund 1,7 Milliarden € aufgewendet.

Weil die Eingliederungshilfe Teil des gegliederten Reha-Systems ist und grundsätzlich nachrangig erbracht wird, müssen sich die Träger der Eingliederungshilfe vielfach mit anderen Reha-Trägern über die Erbringung von Leistungen abstimmen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, der das hessische Ausführungsgesetz zum SGB IX weiterentwickeln soll, besteht die große Chance, die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger vor Ort zu verbessern sowie Leistungen durch einen Vergleich von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit in der Eingliederungshilfe zielgerichteter zu erbringen. Zudem kann ein Leistungsvergleich über Gebietskörperschaften hinweg auch regionale Unterschiede und ggf. Anpassungsbedarfe identifizieren.

Leider nimmt jedoch der vorliegende Gesetzentwurf den Gedanken einer zwingend erforderlichen besseren Zusammenarbeit der Eingliederungshilfeträger mit den anderen Rehabilitationsträgern (vor allem Kranken- und Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger) überhaupt nicht auf, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in Organisations- und Zuständigkeitsfragen. Der Gesetzentwurf muss an dieser Stelle nachgebessert werden und insbesondere die Anwendung der „Gemeinsamen Empfehlungen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) für Eingliederungshilfeträger verbindlich stellen.

Aus Anlass der Weiterentwicklung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB IX und zum SGB XII erneuert und aktualisiert die VhU daher ihre zuletzt im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes mit Datum vom 09.07.2018 vorgebrachten Positionen:

  • Die „Gemeinsamen Empfehlungen“ (u.a. Reha-Prozess) müssen für die Träger der Eingliederungshilfe verbindlich gemacht werden.
  • Für eine optimale trägerübergreifende Leistungserbringung sollten in Hessen regionale und überregionale Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden.
  • Die Eingliederungshilfe muss durch einen umfassenden Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsvergleich bei Qualität und Kosten verbessert werden.
  • Die Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sollte zukünftig auch die Verwendung der Ausgleichsabgabe umfassen.
  • Es braucht mehr statt weniger Transparenz über Kosten und Ausgabenentwicklung in der Eingliederungshilfe. Die geplante Abschaffung der turnusmäßigen Kostenevaluation ist abzulehnen.

Ansprech­partner

VhU, Landesgeschäftsstelle
Dr. Stefan Hoehl

Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

069 95808-200