Hessisches Denkmalschutzgesetz

Stellungnahme der VhU zu den Gesetzentwürfen der Fraktionen von CDU und SPD sowie der Fraktion der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 13.04.2026

13.04.2026 2 Min. Lesezeit

Zusammenfassung

Das aktuell gültige Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG) führt in der Praxis aufgrund von einer Einvernehmensregelung zwischen Unterer Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde häufig zu unnötig langen Genehmigungsverfahren. Die VhU begrüßt, dass beide Gesetzesentwürfe dieses Problem angehen.

Der Gesetzentwurf von CDU und SPD enthält gute Ansätze wie die Stärkung der Unteren Denkmalschutzbehörde, die Einführung einer Genehmigungsfiktion oder der geplanten Genehmigungsfreistellung von risikofreien Standardmaßnahmen. Das sind gute Ansätze, um Denkmalschutz unbürokratischer und praxistauglicher zu machen.

Erstmals aufgenommen wurde das Prinzip der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“, mit welchem CDU und SPD die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers begrenzen wollen. Aus Sicht der VhU geht das zwar grundsätzlich in die richtige Richtung, jedoch nicht weit genug. Um Baudenkmäler langfristig zu erhalten, muss der Denkmalschutz dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen, sonst bleibt er auf Liebhaberei beschränkt. Denn wenn Maßnahmen des Denkmalschutzes unwirtschaftlich sind, sollte aus Sicht der VhU auf denkmalschutzrechtliche Auflagen verzichtet werden können.

Der Gesetzentwurf der FDP enthält neben der Abschaffung der Einvernehmensregelung zudem die Möglichkeit, die Denkmaleigenschafft im Einvernehmen von Denkmaleigentümer und kommunaler Vertretungskörperschafft aufzuheben. Auch dieser Vorschlag wird von der VhU begrüßt.

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