Stellungnahme der VhU zum AfD-Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Grundsteuergesetzes (Abschaffung der Grundsteuer C) vom 22.08.2025

Hessisches Grundsteuergesetz
Zusammenfassung
Die VhU hat bereits 2021 in ihrer Stellungnahme zur Reform des Hessischen Grundsteuergesetzes gefordert, auf die Einführung der Grundsteuer C („Baulandsteuer“) zu verzichten. Dies halten wir nach wie vor für sinnvoll.
Grundsätzliche Anmerkungen
Im Rahmen der hessischen Grundsteuerreform im Jahr 2021 wurde es den Kommunen ermöglicht, ab dem Jahr 2025 die Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke („Baulandsteuer“) zu erheben. Damit können Kommunen für unbebaute Grundstücke einen erhöhten Grundsteuer-Hebesatz erheben. Gemäß § 246 Bewertungsgesetz 2 gelten auch Grundstücke als unbebaut, wenn die sich
darauf befindenden Gebäude keiner dauerhaften Nutzung zugeführt werden können, beispielsweise infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude.
Die Baulandsteuer wurde bereits kurzzeitig 1961 und 1962 erhoben und aufgrund von Zweifeln an ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, ihrer geringen fiskalischen Bedeutung und aufgrund politischer Wertungswidersprüche aufgehoben. Damals wie heute bestand vielerorts ein Mangel an Bauland. Wegen der Erhebung der Grundsteuer C mussten damals jedoch vor allem finanzschwache Eigentümer ihre Grundstücke verkaufen, während finanzstärkere Privatpersonen und Unternehmen profitierten. Das führte im Ergebnis zum Gegenteil der beabsichtigten Reaktion: Grundstücksspekulationen erlebten einen unerwünschten Boom und die Marktkonzentration nahm zu. Als Folge wurde die Grundsteuer C nach nur zwei Jahren wieder abgeschafft. Es ist anzunehmen, dass die Einführung einer Grundsteuer C auch heute Grundstücksspekulationen ankurbeln würde.
Mit der Einführung der Grundsteuer C wird beabsichtigt, Druck auf die Eigentümer unbebauter Grundstücke auszuüben. Die VhU hat das bereits zur Grundsteuerreform 2021 abgelehnt und den Hessischen Landtag aufgefordert, den Kommunen keine Möglichkeit zur Erhebung einer Grundsteuer C zu geben. Leider vergeblich. Da die hessischen Kommunen seit 01.01.2025 die Möglichkeit zur Erhebung der Grundsteuer C haben, fordert die VhU die Kommunen nun dazu auf, auf die Erhebung der Grundsteuer C verzichten.
In Hessen finden am 15.03.2026 Kommunalwahlen statt. Sollten Kommunen die Grundsteuer C einführen – was die VhU ablehnt – sollte beachtet werden, dass Bauprojekte durch langwierige Genehmigungsverfahren, Finanzierungshemmnisse oder knappe Kapazitäten am Bau mehrere Jahre Zeit in Anspruch nehmen können. Aufgrund der Wohnungsbaukrise ist es auch möglich, dass sich Grundstücke über längere Zeit nicht nutzungsgerecht vermarkten lassen.
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