Energierecht weiter deregulieren und entbürokratisieren!

Position des VhU-Energieausschusses zur Entbürokratisierung des Energierechts vom 29.07.2024

29.07.2024 2 Min. Lesezeit

Zusammenfassung

Die Wirtschaft in Deutschland leidet unter hohen Preisen für Energie. Um Kosten zu sparen, setzen Unternehmen auch ohne staatliche Vorgaben Energieeffizienzmaßnahmen aus Eigeninteresse um. Statt den Unternehmen zu misstrauen und weitere Vorschriften zur Energieeffizienz für vermeintlich mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit aufzulasten, sollte die Politik insb. im Energierecht mehr Entbürokratisierung und Deregulierung betreiben.

Vor diesem Hintergrund begrüßt die VhU grundsätzlich die von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) zum Bürokratieabbau und zur stärkeren 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben in deutsches Recht (kein Gold-Plating). Dennoch sind weitaus mehr Erleichterungen im Energierecht notwendig, um eine spürbare Entlastung der Unternehmen zu erreichen.

Viele Gesetze, Verordnungen und Richtlinien stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und gesamtgesellschaftlichem Nutzen. Neue Vorgaben wie der Ausbau des Marktstammdatenregisters und die Veröffentlichungspflichten der Umsetzungspläne nach dem EnEfG ab 2025, werden die Situation verschärfen. Grundsätzlich sollte daher das Prinzip „one in, two out“ gelten.

Zur Entbürokratisierung und Deregulierung des Energierechts sollten u. a. folgende Punkte angegangen werden:

  1. Vereinfachung der Umsetzungsanforderungen für die Plattform für Abwärme
  2. Reduzierung des Detailgrads bei der Angabe zusätzlicher Daten für die Marktrolle „Letztverbraucher“
  3. Anwendung von Pauschalregelungen im Messwesen
  4. Vereinfachung der Regelung zur Abgrenzung von Strom-Drittmengen
  5. Anerkennung unternehmenseigener Messungen ohne MID-Zulassung für behördliche Zwecke
  6. Fortführung der „90 % Gruppenregelung“ und Anwendung auf die Auditpflicht im EnEfG
  7. Vereinfachung der Meldepflichten im Rahmen des EDL-G, insb. Reduzierung formaler Anforderungen für jeden Standort einer Unternehmensgruppe
  8. Harmonisierung der Vorschriften für ökologische Gegenleistungen, um Rechtsunsicherheit zu reduzieren, Möglichkeit zur Verweisung auf zentrale ISO 50001 Auditierung und Zertifizierung anstelle separater Nachweise
  9. Steuerfreiheit für den Eigenverbrauch von Strom aus EE-Anlagen im räumlichen Zusammenhang
  10. Abschaffung oder zumindest Vereinfachung der Genehmigungspflicht für die steuerfreie Entnahme von selbst erzeugtem und selbst verbrauchtem Strom
  11. Vereinfachung der Anforderungen beim Erwerb des Versorgerstatus und der Abgrenzung von steuerfreien und steuerpflichtigen Strommengen
  12. Streichung oder zumindest unbürokratische Umsetzung von § 5 Abs. 2 EnEfG

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Energie- und Klimapolitik

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