Hessisches Energiegesetz

Stellungnahme der VhU zum Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Energiegesetze der Fraktion der Freien Demokraten im Hessischen Landtag vom 16.10.2025

16.10.2025 2 Min. Lesezeit

Zusammenfassung

Die VhU unterstützt den Gesetzentwurf der FDP zur ersatzlosen Aufhebung der §§ 9a und 12 des Hessischen Energiegesetzes (HEG). Es wird der Begründung zugestimmt, dass eine Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen (PV) auf landeseigenen Gebäuden sowie auf neu errichteten Stellplatzflächen mit mehr als 50 (bzw. 35) Stellplätzen mehr Bürokratiekosten erzeugt als Nutzen stiftet. Gleichwohl gilt, dass die Nutzung bereits versiegelter oder infrastrukturell vorbelasteter Flächen für PV-Anlagen dazu beitragen kann, Nutzungskonflikte mit anderen Landnutzern, etwa der Landwirtschaft, zu reduzieren und Gemeinwohlinteressen wie die Nahrungsmittelsicherheit und ausgewogene Selbstversorgungsgrade zu erfüllen.

Aus Sicht der VhU ist die Streichung der PV-Pflicht für neue Stellplätze (§ 12 HEG) entscheidend, da sie Investitionen privater Vorhabenträger in dringend benötigte Stellplätze erleichtert, Planungslasten vermeidet, Rechtssicherheit erhöht und kommunale Kontroll- sowie Ausnahmeverfahren entfallen lässt.  

Nach mittlerweile 25 Jahren seit der Einführung des EEG ist die PV-Technik marktreif und PV-Investitionen sind am Markt wettbewerbsfähig. Dort, wo die Installation sinnvoll ist, wird sie auch ohne die geltende Pflicht erfolgen. Pflichtregime oder zusätzliche staatliche Subventionen auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene wie durch das EEG oder besagte Vorgaben im HEG sind nicht mehr erforderlich und können entfallen.

Die Aufhebung der Pflicht für landeseigene Gebäude (§ 9a HEG) berücksichtigt technische, rechtliche und wirtschaftliche Restriktionen. Gleichzeitig kommt der öffentlichen Hand in der Energie- und Klimapolitik eine Vorbildfunktion zu. Wenn der Gesetzgeber nun anerkennt, dass starre PV-Pflichten selbst für landeseigene Gebäude nicht sinnvoll sind, sollte eine politische Debatte über weitere allgemeine PV-Pflichten für Privatpersonen künftig unterbleiben.

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